Volle Erwerbsminderungsrente

Volle Erwerbsminderungsrente – Höhe und Voraussetzungen

Die gesetzliche volle Erwerbsminderungsrente kann nur derjenige erhalten, der „aufgrund Krankheit, Unfall oder anderen Gebrechen oder infolge einer Schwäche der körperlichen und geistigen Fähigkeiten nicht im Stande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit weder regelmäßig noch unregelmäßig auszuüben“. So steht es im Gesetz und danach entscheidet die gesetzliche Rentenversicherung, wenn ein Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente eingeht. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob lediglich der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr geschafft werden kann und auch nicht, ob der Antragsteller in einen Verweisungsberuf gebracht werden kann. Es zählt nur noch die absolute Unfähigkeit, einer Beschäftigung nachzugehen und sei es nur in Teilzeit.

Die Höhe der gesetzlichen EU-Rente – jetzt: volle Erwerbsminderungsrente – richtet sich nach den zurückgelegten Beitragszeiten und der Beitragshöhe. Liegen zwischen dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit und dem Zeitpunkt der geplanten Altersrente noch einige Jahre, wird ein Teil davon als Zurechnungszeit anerkannt. Das führt zu einer Erhöhung des Anspruchs. Allerdings muss der Rentenbezieher auch eine Kürzung von höchstens 10,8% hinnehmen, wenn sich durch die Addierung von tatsächlich geleisteten Beitragsjahren plus Zurechnungszeiten immer noch eine Differenz ergibt bis zur fiktiven Altersruhegrenze mit 65, 66 oder 67 Jahren (abhängig vom Geburtsjahr).

Die Berechnung der gesetzlichen vollen Erwerbsminderungsrente ist also ganz schön kompliziert. Das Ergebnis ist einfacher zu definieren: die Rente ist in de meisten Fällen nicht ausreichend, um den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Wer privat vorgesorgt hat, profitiert im Bedarfsfall.