Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) und gleichzeitig Krankentagegeld von der privaten Krankenversicherung (PKV) zu beziehen, schließen sich aus. Sobald Leistungen aus einer BUV gezahlt werden, besteht kein Anspruch mehr auf das Krankentagegeld und müssen bereits erhaltene Zahlungen erstattet werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 20 U 168/08) in einem aktuellen Urteil.
Dabei hatte der Mann, dessen Fall in Köln verhandelt wurde, vom Prinzip her alles richtig gemacht und seine private Krankenversicherung sofort darüber informiert, dass er eine Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhält. Bis zu diesem Punkt lief alles vorbildlich. Das Problem: Die Information wurde nicht zeitnah an die zuständige Abteilung der PKV weitergeleitet. Dadurch zahlte das Unternehmen das Krankentagegeld auch weiterhin aus. Erst, als die Versicherung das Versehen bemerkte, wurden die Leistungen zurückgefordert.
Damit zeigte sich der Kunde nicht einverstanden, schließlich hatte er die Versicherung direkt über die BUV-Rente informiert. Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite des Unternehmens. Das Krankentagegeld sei irrtümlich gezahlt worden, weil die für die Auszahlung verantwortliche Leistungsabteilung nichts von der Berufsunfähigkeitspolice wusste. Dadurch ergab sich eine zeitliche Verzögerung, ehe reagiert werden konnte. Wären die Zahlungen durch die private Krankenversicherung bewusst erfolgt, läge der Fall anders. Jetzt muss der Kunde seiner PKV das Krankentagegeld zurückzahlen.
